Im Folgenden haben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen zu der Gas- und Wärmepreisbremse für Sie zusammengestellt. Sollten Sie doch noch mehr wissen wollen, steht Ihnen unser Kundenservice gern mit Rat und Tat zur Seite. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Beantwortung aktuell aufgrund des hohen Beratungs- und Umsetzungsaufwandes gegebenenfalls etwas länger dauern kann.
Die Gas- und Wärmepreisbremse ist in dem „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leistungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)“ geregelt. Dieses gilt ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Laufzeit ist bis Ende 2023 vorgesehen mit einer Verlängerungsoption bis 30. April 2024.
Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet Verbraucher von Erdgas und Wärme. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge, die entsprechend dem Entlastungsbetrag sinken.
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Verbrauchern:
Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden, wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht.
Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas und Wärme, die mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas oder Wärme im Jahr verbrauchen. Bei Erdgas sind dies Kunden mit sogenannter registrierender Leistungsmessung (RLM), häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe hat keine Soforthilfe im Dezember 2022 erhalten, wird dafür aber direkt ab Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.
Die Gas- und Wärmepreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag und greift ab März 2023. Im März erhalten die Verbraucher den dreifachen Betrag der monatlichen Entlastung, um rückwirkend auch eine Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 zu gewährleisten.
Dazu erhalten Gaskunden ab 1. März ein sogenanntes Basiskontingent in Höhe von 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Gasverbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses Basiskontingentes muss ebenfalls der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Der Grundpreis ist weder für Gas- noch für Wärmekunden gedeckelt.
Zur Ermittlung des Entlastungskontingentes durch die Gas- und Wärmepreisbremse wird die sogenannte „Jahresverbrauchsprognose“ herangezogen. Gemäß Gesetz handelt es sich hierbei um den Wert, der dem Versorger im Monat September 2022 vorlag.
Dieser Wert berechnet sich in der Regel aus dem Verbrauch des vorhergegangenen abgerechneten Zeitraumes. Das bedeutet, dass für die meisten unserer Kunden der Verbrauch des Abrechnungsjahres 2021 die Grundlage für die Berechnung der „Jahresverbrauchsprognose“ gebildet hat.
Entspricht denn dann die abgerechnete Menge aus der Abrechnung genau dem Prognosewert?
Nein. Der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch kann sich von dem Jahresverbrauch in Ihrer letzten Rechnung unterscheiden. Dies liegt daran, dass für die Jahresverbrauchsprognose bereits Ist-Temperaturen des Prognosejahres verwendet wurden, soweit sie zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung vorlagen.
Über die Höhe Ihres Entlastungskontingentes werden wir Sie voraussichtlich Ende Februar schriftlich informieren.
Was ist, wenn Sie noch keine 12 Monate bei den Stadtwerken Achim in der Belieferung sind?
In diesem Fall wird die Jahresverbrauchsprognose, die uns immer bei Vertragsbeginn vom Netzbetreiber übermittelt wird, herangezogen. Auch diese basiert in der Regel auf vergangenen Ablesungen und Abrechnungen. Somit handelt es sich auch hierbei um einen Wert, der für Ihren Verbrauch repräsentativ ist.
Das folgende Beispiel soll zeigen, wie die Gas- und Wärmepreisbremsen konkret funktionieren und wie sie wirken.
Für die Beispielrechnung sind eine Verbrauchsprognose von 15.000 Kilowattstunden als beispielhafte Schätzung für eine Familie in einer 100 m²-Wohnung und ein vertraglicher Preis von 26 ct/kWh zugrunde gelegt worden.
Das Beispiel ist entsprechend auf Wärmekunden übertragbar, nur dass in diesem Fall die Wärmepreisbremse in Höhe von 9,5 ct/kWh zu berücksichtigen ist.
Vertraglicher Preis für Gasverbrauch z.B. 26 Cent/kWh
Beispielrechnung ohne Gaspreisbremse
Verbrauchsprognose: 15.000 kWh; tatsächlicher Jahresverbrauch: 15.000 kWh
Vertraglicher Preis: z. B. 26 Cent/kWh
Jahreskosten: 15.000 kWh * 26 Cent = 3.900 €
Monatskosten: 355 € (Jahreskosten /11 Abschläge)
Preisbremse für das Basiskontingent von 80% der Verbrauchsprognose für 12 Cent/kWh
Beispielrechnung mit Gaspreisbremse:
Verbrauchsprognose: 15.000 kWh, tatsächlicher Jahresverbrauch: 15.000 kWh
Vertraglicher Preis: z. B. 26 Cent/kWh
Berechnung: 12.000 kWh x 12 Cent (Gaspreisbremse) plus 3.000 kWh * 26 Cent
Jahreskosten: 2.220 €
Monatskosten: 202 € (Jahreskosten / 11 Abschläge)
Preisbremse und 20% Verbrauch eingespart für 12 Cent/kWh
Beispielrechnung mit Gaspreisbremse und Verbrauchseinsparung:
Verbrauchsprognose: 15.000 kWh, tatsächlicher Jahresverbrauch: 12.000 kWh (Verbrauchsreduzerung um 20%)
Vertraglicher Preis: kommt ab einer Verbrauchsreduzierung von 20% nicht zum Tragen
Berechnung: 12.000 kWh x 12 Cent (Gaspreisbremse)
Jahreskosten: 1.440 €
Monatskosten: 202 € sowie Rückerstattung der Einsparung mit der Endabrechnung 780 € (3.000 kWh * 26 Cent)
So ist das Berechnungsbeispiel zu verstehen:
Die Beispiel-Familie hat einen Gasverbrauch von 15.000 kWh im Jahr. Ihr tariflicher Gaspreis liegt bei 26 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 355 Euro pro Monat zahlen. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 202 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 12 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 26 ct/kWh.
Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem höheren Vertragspreis multipliziert.
Wenn sie 20 Prozent Gas spart, bekommt sie also 780 Euro zurück (15.000 kWh – 12.000 kWh = 3.000 kWh x 26 Cent = 780 Euro Erstattung).
Alle unsere Privatkunden sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun. Als Ihr Energieversorger werden wir Ihren monatlichen Abschlag automatisch berechnen und anpassen, zuvor erhalten Sie wie gewohnt eine entsprechende Information dazu. Bis Sie die Informationen zu Ihrem neuen Abschlag von uns erhalten haben, wird keinen Abschlag für März von Ihnen eingefordert oder eingezogen. Wir haben bereits darum gebeten, Daueraufträge auszusetzen und erst nach Zugang der Mitteilung über den neuen Abschlag zu reaktivieren.
Die Gaspreisbremse für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung, sogenannte RLM-Kunden, und einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Millionen kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift ab Januar 2023. Diese Unternehmen bezahlen dann für 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs nur 7 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Erdgasverbrauch über 70 Prozent gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 Prozent wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.
Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Millionen kWh im Jahr gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil.
Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen, und solche, gegen die seitens der Europäischen Union Sanktionen verhängt werden.
Energiesparen ist und bleibt wichtig! Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht. Die Gaspreisbremse ist so konzipiert, dass Einsparungen stark gefördert werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier
- Sonderseite zur Strom- und Gaspreisbremse Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
- Sonderseite zur Strom- und Gaspreisbremse Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2)
- Fragen und Antworten zur Wärme- und Gaspreisbremse Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Kurz zusammengefasst
- Ziel des „Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leistungsgebundenes Erdgas und Wärme“ ist die Entlastung der Verbraucher von Erdgas und Wärme.
- Das Gesetz gilt ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 mit Verlängerungsoption bis 30. April 2024.
- Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge, die entsprechend dem Entlastungsbetrag sinken.
- Für Privathaushalte, kleinere und mittlere Unternehmen ist der Gaspreis für 80 Prozent des Verbrauchs bei 12 ct/kWh gedeckelt, für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung und jährlichem Gasverbrauch über 1,5 Millionen kWh sind 70 Prozent des Erdgasverbrauchs 2021 bei 7 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen gedeckelt.
- Es besteht kein Handlungsbedarf für Privatkunden sowie alle Gewerbekunden mit Standardlastprofil!