Kohlen­dioxid­kosten­aufteilungs­gesetz: Was ist wichtig?

Das Kohlen­dioxid­kosten­aufteilungs­gesetz (CO2KostAufG) ist im Dezember 2022 in Kraft getreten. Als Ihr Energie- oder Wärmelieferant weisen wir daher die Kosten für CO2 ab dem Jahr 2023 auf Ihrer Rechnung aus.

Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter und Mieterinnen diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermietende an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen zum Kohlen­dioxid­kosten­aufteilungs­gesetz zusammengestellt.

Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieterinnen und Mieter zum Energiesparen und Vermieterinnen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten abgestuft getragen werden.

Die Aufteilung der der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Die Anteile von Vermietern sowie Mietern werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien verteilt.

Die Regelung ist der Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG wie folgt zu entnehmen:

Kohlendioxidausstoß*Anteil MieterAnteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a100%0%
12 bis < 17 kg CO2/m2/a90%10%
17 bis < 22 kg CO2/m2/a80%20%
22 bis < 27 kg CO2/m2/a70%30%
27 bis < 32 kg CO2/m2/a60%40%
32 bis < 37 kg CO2/m2/a50%50%
37 bis < 42 kg CO2/m2/a40%60%
42 bis < 47 kg CO2/m2/a30%70%
47 bis < 52 kg CO2/m2/a20%80%
> = 52 kg CO2/m2/a5%95%
*des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr

Je geringer der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto geringer fällt der Anteil der zu tragenden CO2-Kosten für den Vermieter aus, dafür entsprechend höher für die Mieterin oder den Mieter. Andersherum: Je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto höher auch der CO2-Kostenanteil für die Vermieterin oder den Vermieter und umso geringer für den Mieter.

In diesem Fall teilt die Vermieterin oder der Vermieter die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf.

Versorgt sich die Mieterin oder der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (z. B. bei einer Gasetagenheizung), so muss die Vermieterin oder der Vermieter seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten dem Mieter erstatten. Der Mietende muss die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung beim Vermietenden schriftlich geltend machen.

Für Nichtwohngebäude soll zunächst eine Pauschalregelung gelten. Mieter und Vermieter tragen die CO2-Kosten jeweils zur Hälfte. Das Gesetz sieht verpflichtend vor, dass im Jahr 2025 ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Kraft treten soll. Die hälftige Kostentragungspflicht wird dann ersetzt.

Die genauen Bestimmungen dazu entnehmen Sie bitte § 8 CO2KostAufG.

Die CO2-Kosten für den Erdgas- oder Wärmeverbrauch werden in Ihrer Rechnung ausgewiesen. Dort finden Sie auch Informationen zu Ihren individuellen Brennstoffemissionen.

Beispiel für Erdgas (grundsätzlich übertragbar auch auf Wärme):
Information gemäß Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Zeitraum: 01.01.2023 – 31.12.2023
Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge
(Verbrauch der aktuellen Abrechnung in kWh)
20.000
Emissionsfaktor in kg CO2 /kWhHS*0,18139
Brennstoffemission in Kilogramm Kohlendioxid
(20.000 kWh * 0,18139 kg CO2/kWh
3.628
Preisbestandteil der Kohlendioxid-Kosten in Ct/kWh
(brutto, darin enthaltene Umatzsteuer: 7%)
0,584
Kohlendioxid-Kosten brutto in €
(20.000 kWh *0,584 Ct/kWh)
116,84
*brennwertbezogener Emissionsfaktor

Der Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge in der Abrechnung wird brennwertbezogen dargestellt. Deswegen erfolgt der Ausweis des Emissionsfaktors ebenfalls brennwertbezogen.

Der Umrechnung liegen folgende Daten zugrunde:

Emissionsfaktoren
Erdgas
Umrechnungsfaktor
nach Anlage 2 EBeV 2030
Emissionsfaktoren Erdgas
JahrkgCO2 / kWhHikgCO2 / kWhHS
20230,200880,9030,18139
20240,200880,9030,18139

Beispiel für die Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter bei Wohngebäuden:
3.628Brennstoffemission in Kilogramm Kohlendioxid
(Ihrer Verbrauchsabrechnung zu entnehmen)
120Wohnfläche (m²)
30,2Kohlendioxidausstoß (kg CO2/m²/Jahr)
Aufteilung gemäß CO2KostAuftG
(Anlage zu den §§ 5 bis 7 – Einstufung der Gebäude oder Wohnungen bei Wohngebäuden)
Kohlendioxidausstoß*Anteil MieterAnteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a100%0%
12 bis < 17 kg CO2/m2/a90%10%
17 bis < 22 kg CO2/m2/a80%20%
22 bis < 27 kg CO2/m2/a70%30%
27 bis < 32 kg CO2/m2/a60%40%
32 bis < 37 kg CO2/m2/a50%50%
37 bis < 42 kg CO2/m2/a40%60%
42 bis < 47 kg CO2/m2/a30%70%
47 bis < 52 kg CO2/m2/a20%80%
> = 52 kg CO2/m2/a5%95%
*des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr
116,84€CO2-Kosten €/Jahr
(Die CO2-Kosten können Sie Ihrer Verbrauchsabrechnung entnehmen)

Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter bei 30,3 kg CO2/m²/Jahr

116,84€
CO2-Kosten € / Jahr
(Die CO2-Kosten können Sie Ihrer Verbrauchsabrechnung entnehmen)
70,10€60% Anteil Mieter
46,73€40% Anteil Vermieter

Anmerkung: Die Erläuterungen zum CO2KostAufG dienen lediglich Ihrer Information. Die Stadtwerke Achim AG übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Stand: CO2KostAufG vom 05.12.2022.

Kurz zusammengefasst

  • Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermietende an den CO2-Kosten für das Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt. Die Kosten weisen wir als Energielieferant ab dem Jahr 2023 auf unseren Rechnungen aus.
  • Die CO2 Kosten werden bei Wohngebäuden entsprechend der energetischen Gebäudequalität auf beide Parteien verteilt. Für Nichtwohngebäude soll zunächst eine Pauschalregelung gelten.
  • Für die Aufteilung der Kosten ist jeweils die Partei verantwortlich, die die Energie bezieht. Dies kann sowohl der Vermietende als auch der Mietende sein.

 

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