Rückblick: Dezember-Soforthilfe – was ist passiert?

Kurz zum Hintergrund

Die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 zeitweise verzwölffacht. Diese Gaspreiskrise stellt nicht nur Politik und Energieversorger vor Herausforderungen, sie führt vor allem auch zu großen finanziellen Belastungen insbesondere für Gas- und Wärmekunden.

Mit dem Ziel, Bürger und auch Unternehmen zu entlasten, hat die Bundesregierung bereits verschiedene Maßnahmen wie das Energiegeld in Höhe von 300 Euro und die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme von 19 auf 7 Prozent auf den Weg gebracht. Zu den weiteren Entlastungsmaßnahmen zählte auch die sogenannte Soforthilfe im Dezember, die im EWSG (Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz) festgeschrieben ist. Diese haben Stadtwerke Achim termin- und gesetzeskonform umgesetzt.

Die staatliche Soforthilfe für Gaskunden haben Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch erhalten. Sie musste nicht beantragt werden und ist fast allen Kunden der Stadtwerke Achim zugute gekommen.

Die Soforthilfe umfasst zwei Schritte:

Im ersten Schritt entfielen die Abschläge für den Gasbezug im Dezember. Je nach vereinbarter Zahlungsmodalität oder in der Position als Mieter wurde die Entlastung im Dezember 2022 oder spätestens im Januar 2023 wirksam.

Die Freistellung von der Zahlung des Dezemberabschlags war allerdings eine vorläufige Entlastung, die Reduzierung der Rechnung erfolgt in einem zweiten Schritt. Dabei wird der tatsächliche individuelle Entlastungsbetrag berechnet und in der Jahresverbrauchabrechnung berücksichtigt. Dazu wird ein Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis multipliziert. Der individuelle Entlastungsbetrag stellt damit am Ende die tatsächliche wirtschaftliche Entlastung dar, während die Freistellung von der Zahlung des Dezemberabschlages nur eine zeitlich befristete Hilfe bis zur Jahresendabrechnung war.

Ausgenommen von der Soforthilfe sind Kunden mit registrierender Leistungsmessung, sogenannte RLM-Kunden, deren Jahresverbrauch mehr als 1,5 Millionen kWh beträgt, sowie Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind. Unabhängig von dieser Verbrauchsgrenze werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen.

Liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz, kurz EWSG, für Kunden mit registrierender Leistungsmessung vor, beträgt der Entlastungsbetrag in der Regel ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum geltenden Preis am 1. Dezember 2022. Die Kompensation erfolgt spätestens mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember 2022 umfasst. In der Regel erfolgt die Verrechnung somit im Januar 2023.

Energiesparen ist und bleibt wichtig

Aktuelle Prognosen legen nahe, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben werden. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. Deshalb haben wir auf dieser Seite zahlreiche Energiesparmaßnahmen für Haushalte zusammengestellt, weiterhin liegen Hefte mit Tipps in unserem Kundencenter aus.

Jedes Grad weniger heizen spart etwa sechs Prozent Energiekosten.

Kurz zusammengefasst

  • Die Dezember-Soforthilfe ist im „Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz“ festgeschrieben und fast allen Erdgaskunden der Stadtwerke Achim zugute gekommen.
  • Zunächst entfielen die Abschläge für den Gasbezug im Dezember, in der Jahresverbrauchsabrechnung wird der tatsächliche individuelle Entlastungsbetrag berücksichtigt.
  • Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen haben die Soforthilfe automatisch erhalten, ausgenommen davon waren Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen kWh, Krankenhäuser und Betreiber von kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen.

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