Im Folgenden haben wir die Fragen, die uns dazu erreicht haben, zusammengestellt und beantwortet:
Konkret waren wir als Energieversorger aufgefordert zu informieren über:
a. den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode,
b. die Höhe der voraussichtlichen zukünftigen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit unter Berücksichtigung aktuellster Preise (Preise zum 01.01.2023) und unter Zugrundelegung des Energieverbrauches der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode. Das heißt, Grundlage der im Informationsschreiben genannten geschätzten Verbrauchskosten ist eine Kombination des Verbrauches des vorangegangene Abrechnungsjahres 2021, bewertet mit den aktuellsten Preisen zum 01.01.2023,
c. das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro mit der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von rund 6 Prozent zu erwarten ist.
Der Gesetzgeber hat Versorgungsunternehmen wie uns zu dieser Information an unsere Kunden verpflichtet, um einerseits für die Kostensteigerungen zu sensibilisieren. Andererseits sollen die Kunden mit der gesetzlich vorgeschriebenen Kommunikation zum Gassparen motiviert werden: Denn auch wenn die Gasspeicher derzeit hohe Füllstände aufweisen und Flüssiggas-Terminals gebaut werden, befinden wir uns weiterhin in einer Energiekrise, in der Gas ein knappes und teures Gut bleibt.
Die Information zur möglichen Ersparnis bei einer Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius soll deutlich machen, dass Kunden durch reduzierten Gasverbrauch viel Geld sparen können.
Die in unserem Anschreiben aus November 2022 aufgeführten geschätzten Verbrauchskosten fallen aufgrund der Berechnungssystematik sehr hoch aus und sind der vom Verordnungsgeber geforderten Vorgehensweise geschuldet (Verbrauch des im Vergleich kalten Vorjahres 2021 in Kombination mit den hohen Preisen zum 01.01.2023). Die geschätzten Verbrauchskosten entsprechen damit weder Ihrer anstehenden Abrechnung für das Jahr 2022 noch den zu erwartenden Abrechnungskosten für das kommende Jahr 2023.
Warum ist das so?
- In Ihrer Abrechnung für das Jahr 2022 werden selbstverständlich die gemessenen Verbräuche des Jahres 2022 berücksichtigt. Die Verbräuche 2022 erwarten wir regelmäßig niedriger als im Vorjahr 2021, da es in der Heizperiode 2022 bislang deutlich wärmer gewesen ist, als im Vergleichsjahr 2021. Zudem erwarten wir weitere Verbrauchsreduzierungen aufgrund Ihrer individuellen Einsparbemühungen.
- Selbstverständlich werden wir in Ihrer Abrechnung für das Jahr 2022 auch nur die gültigen Preise des Jahres 2022 berücksichtigen. Diese sind deutlich niedriger, als die Preise zum 01.01.2023, die Grundlage der im Schreiben genannten geschätzten Verbrauchskosten sind.
- Für das Jahr 2023 bleibt die Entwicklung abzuwarten. Allerdings plant der Gesetzgeber mit der kurzfristigen Umsetzung eines Gas- und Wärmepreisdeckels spürbare Preisentlastungen. Hierüber werden wir unsere Kunden gesondert informieren.
Kurz zusammengefasst
- Laut §9 der sogenannten Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) müssen Energieversorger ihre Kunden informieren über:
- den Energieverbrauch und die Energiekosten in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode
- die Höhe der voraussichtlichen zukünftigen Energiekosten unter Berücksichtigung aktuellster Preise
- das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro mit der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von rund 6 Prozent zu erwarten ist.
- Die geschätzten Verbrauchskosten entsprechen weder der anstehenden Abrechnung für das Jahr 2022 noch den zu erwartenden Abrechnungskosten für das kommende Jahr 2023.
- Ziel des Gesetzgebers ist es, für Kostensteigerungen zu sensibilisieren und zum Gassparen zu motivieren.