Soforthilfe Wärme: Was ist wichtig?

Die Beschaffungskosten, die die Wärmeversorger für Erdgas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 vervielfacht. Diese Energiepreiskrise führt zu großen finanziellen Belastungen insbesondere für Gas- und Wärmekunden, weshalb die Bundesregierung bereits verschiedene Maßnahmen wie das Energiegeld in Höhe von 300 Euro und die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme von 19 auf 7 Prozent auf den Weg gebracht hat.

Um die Verbraucher bereits vor der Einführung des Erdgas- bzw. Wärmepreisdeckels spürbar zu entlasten, hat der Gesetzgeber eine Soforthilfe nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen. Die darin getroffenen Regelungen haben wir termin- und gesetzeskonform für unsere Kunden umgesetzt.

In unserem Schreiben mit Datum Dezember 2022 haben wir die Berechnung des Entlastungsbetrages gemäß Soforthilfegesetz beschrieben. Dieser wurde nach den gesetzlichen Vorgaben aus dem Abschlagsbetrag vom September 2022, zuzüglich einem pauschalen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent, berechnet.

Sofern uns eine Bankverbindung vorlag, haben wir den Gutschriftbetrag kurzfristig überweisen. Für den Fall, dass uns die Bankverbindung nicht bekannt war, haben wir unsere Kunden gebeten, zur Guthabenauszahlung eine gültige Bankverbindung (IBAN) an die E-Mailadresse abrechnung@stadtwerke-achim.de mit dem Betreff „Erstattung Soforthilfegesetz Wärme“ zu senden. Falls dies nicht gewünscht war, wird der Entlastungsbetrag in der Jahresabrechnung als Guthaben verrechnet. Es geht Ihnen als unseren Wärmekunden also kein Geld verloren!

Im Folgenden finden Sie weitere Informationen rund um die Soforthilfe:


Die Soforthilfe erhalten fast alle Wärmekunden der Stadtwerke Achim, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz erhalten folgende Kundengruppen:

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1,5 Millionen Kilowattstunden übersteigt,
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Ausnahmsweise sind auch folgende Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden anspruchsberechtigt,

  • die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen,
  • die zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  • die staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein sind,
  • die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Für Wärmekunden berechnet sich die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September 2022 gezahlten Abschlags bemisst. Dieser wird pauschal um 20 Prozent erhöht, um mögliche Preissteigerungen zwischen September und Dezember 2022 abzubilden.

Anhand einer Beispielrechnung zeigen wir Ihnen, was das genau bedeutet:

Sie haben einen monatlichen Wärmeabschlag im September 2022 in Höhe von 200 Euro. Darauf wird pauschal 20 Prozent hinzugerechnet.

200 EURO * 1,20  = 240 Euro (individueller Entlastungsbetrag)

Die Berechnungsformel wurde vom Gesetzgeber im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz vorgegeben und muss von den Stadtwerken Achim so umgesetzt werden.

Für alle WärmeDirektService Kunden gilt eine gesonderte Rechnung, da in den gezahlten Beträgen teilweise auch Kosten für Wasser, Abwasser und Strom enthalten sind. Diese Kostenbestandteile haben wir aus dem Abschlag für September 2022 herausgerechnet, zumal sich die Soforthilfe gemäß Gesetz ausschließlich auf den Wärmebezug bezieht. Damit gilt für diesen Kundenkreis folgende, leicht veränderte Berechnungsformel für die Soforthilfe:

Abschlag September 2022 minus nicht für die Soforthilfe anrechenbare Kosten (Strom, Wasser, Abwasser) = reiner Wärmebezug

Wärmebezug * 1,2 = Soforthilfe Wärme 

Anders als bei der Soforthilfe für Gas wurde der reguläre Dezemberabschlag 2022 wie gewohnt fällig. Unsere Kunden haben als Ausgleich bis Ende Dezember eine Gutschrift auf ihr bei uns hinterlegtes Bankkonto erhalten. Über den errechneten Entlastungsbetrag gibt es eine gesonderte Abrechnung.

Für Entnahmestellen mit monatlicher Rechnungsstellung beträgt der Entlastungsbetrag in der Regel 100 plus 20 Prozent des Betrages aus der Monatsabrechnung für den September 2022.

In diesem Fall erhalten Sie Ihre Entlastung indirekt im Rahmen der nächsten Heizkostenabrechnung von Ihrem Vermieter. In dieser Abrechnung muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.

Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an die Wirtschaftsprüfergesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC), einen Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, weiterzugeben. In der Regel liegen uns die Daten vor. Für Sie besteht aktuell kein Handlungsbedarf.

Bei den Daten handelt es sich um folgende Daten:

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer (sofern vorhanden)
  • die Postanschrift des Kunden
  • die Höhe der Abschlagszahlung für September 2022
  • die Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums.

Die Stadtwerke Achim sind zur Weitergabe der Daten verpflichtet. Der Bund benötigt diese Daten, um eine Stichprobe zur Verifizierung durchzuführen.

Energiesparen ist und bleibt wichtig

Aktuelle Prognosen legen nahe, dass Strom, Erdgas und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben werden. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. Deshalb haben wir auf dieser Website zahlreiche Energiespartipps und Energiesparmaßnahmen für Haushalte zusammengestellt. Weiterhin liegen Hefte mit Tipps in unserem Kundencenter aus.

Jedes Grad weniger heizen spart etwa sechs Prozent Energiekosten.

Kurz zusammengefasst

  • Die Dezember-Soforthilfe ist im „Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz“ festgeschrieben und soll Verbraucher von Wärme entlasten.
  • Anspruchsberechtigt sind fast alle Wärmekunden der Stadtwerke Achim, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen. Ausgenommen sind Kunden mit einem Jahresverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden und Krankenhäuser.
  • Der Entlastungsbetrag wurde nach den gesetzlichen Vorgaben aus dem Abschlagsbetrag vom September 2022, zuzüglich einem pauschalen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent, berechnet.
  • Der reguläre Dezemberabschlag 2022 wurde wie gewohnt fällig, als Ausgleich haben unsere Kunden im Dezember eine Gutschrift erhalten. Über den errechneten Entlastungsbetrag gibt es eine gesonderte Abrechnung.

Das könnte Sie interessieren

Jahresverbrauchsabrechnung 2023: Wichtiges zur Verbrauchsberechnung

Dieses Video ist der erste von insgesamt drei Teilen rund um Ihre Jahresverbrauchsabrechnung. Diese haben zum Ziel, Sie bestmöglich beim […]

Gas

Rückblick: Was waren Gasbeschaffungsumlage und Speicherumlage?

Die Einführung der Gasbeschaffungsumlage wurde kurz vor Inkrafttreten am 30. September 2022 gestoppt, eine entsprechende Information haben Sie als unser […]

Stadtwerke Achim informieren über Preise für die Ersatzversorgung

Ab dem 1. Mai 2024 gelten im Grundversorgungsgebiet der Stadtwerke Achim AG die in der folgenden Anzeige aufgeführten Preise für […]