Die Soforthilfe haben alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch erhalten, die keine registrierende Leistungsmessung haben. Hierbei handelt es sich um fast alle Kunden der Stadtwerke Achim. Die Hilfe musste nicht beantragt werden.
Der Gesetzgeber hat ein zweistufiges Entlastungsverfahren vorgegeben:
Im ersten Schritt sollten die Kunden schnell entlastet werden. Dies geschah über die Freistellung von Abschlagszahlungen im Dezember 2022 und stellt eine vorläufige Leistung dar. Die Reduzierung der Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt in einem zweiten Schritt. Dabei wird der individuelle Entlastungsbetrag berechnet und in der folgenden Jahresverbrauchabrechnung berücksichtigt. Der individuelle Entlastungsbetrag stellt damit am Ende die tatsächliche wirtschaftliche Entlastung dar, während die Freistellung von der Zahlung des Dezemberabschlages nur eine zeitlich befristete Hilfe bis zur Jahresendabrechnung ist.
Der Entlastungsbetrag wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Der Entlastungsbetrag basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs: Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen.
In der Jahresendabrechnung wird der gemessene Verbrauch mit unseren veröffentlichten Preisen abgerechnet. Davon abgezogen werden die von Ihnen geleisteten Abschlagszahlungen und ergeben den Rechnungsbetrag. In der Abrechnung für das Jahr 2022 wird zusätzlichder individuelle Entlastungsbetrag abgezogen, der vom Staat gezahlt wird. Dies erfolgt im Rahmen einer Gutschrift.
Die beiden folgenden Tabellen stellen dar, wie der Entlastungsbetrag in der Rechnung umgesetzt wird:
Zeitraum: 01.01.2022 bis 31.12.2022
Tage: 365
Tarif: Gastarif xy
Bezeichnung | Menge | Einzelpreis netto |
Nettobetrag EUR |
Umsatzsteuer EUR |
Bruttobetrag EUR |
|
---|---|---|---|---|---|---|
Arbeitspreis | 15.000 kWh | 10,00 ct/kWh | 1.500,00 | 7% | 1.605,00 | |
Grundpreis | 60 EUR * 365 Tage / 365 Tage | 60,00 | 7% | 64,20 | ||
Nettoentlastung gemäß EWSG (*) | -150,00 | 7% | -160,50 | |||
Rechnungsbetrag | 1.410,00 | 7% | 98,70 | 1.508,70 |
Hinweis: Es handelt sich um eine vereinfachte Rechnungsdarstellung und fiktiven Preisen
Diese Daten und damit auch der individuelle Entlastungsbetrag werden auf die erste Seite der Abrechnung übertragen und ergeben die Rechnung:
Versorgungsart | Nettobetrag EUR |
Umsatzsteuer EUR |
Bruttobetrag EUR |
|
---|---|---|---|---|
Gas (*) | 1.410,00 | 7% | 98,70 | 1.508,70 |
Gesamtbetrag | 1.410,00 | 98,70 | 1.508,70 | |
abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen | -1.300,00 | 19% | -247,00 | -1.547,00 |
Abrechnung | 110,00 | -148,30 | -38,30 | |
zuzüglich bestehende Forderungen | 0,00 | |||
Ihr Guthaben | 38,30 |
Um transparent über die durchgeführten Hilfen – Abschlagsfreistellung und individueller Entlastungsbetrag – zu informieren, werden wir in die Rechnung zusätzlich eine Darstellung einfügen, die die beiden Hilfen noch einmal wertmäßig gegenüberstellt.
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz | EUR |
---|---|
Nicht angeforderter Brutto-Abschlag (Dezember-Abschlag) | 200,00 (inkl. 19% Umsatzsteuer) |
Bruttoentlastungsbetrag EWSG | 160,50 (inkl. 7% Umsatzsteuer) |
Der vorläufig übernommene Dezemberabschlag und der individuelle Entlastungsbetrag werden nicht identisch sein. Wir gehen davon aus, dass der Entlastungsbetrag bei sehr vielen Kunden niedriger sein wird, als der nicht angeforderte Dezemberabschlag. Dies hat zwei wesentliche Gründe:
Grund 1: Umsatzsteuer-Effekte
Der nicht geleistete Dezemberabschlag ist ein Bruttoabschlag. Er beinhaltet 19 Prozent Umsatzsteuer, der individuelle Entlastungsbetrag hingegen bereits 7 Prozent Umsatzsteuer, da für ihn bereits die befristete Umsatzsteuersenkung von 19 Prozent auf 7 Prozent zum Tragen kommt. Dieser Effekt führt dazu, dass der Dezemberabschlag höher ausfallen wird als Ihr individueller Entlastungsbetrag.
Aber kein Sorge, dies ist nur ein „optischer Effekt“. In der Jahresabrechnung werden alle Gas- und Wärmepreisbestandteile für das gesamte Jahr mit 7 Prozent abgerechnet. Ihre mit 19 Prozent vereinnahmten Abschläge werden in der Rechnung korrigiert.
Versorgungsart | Nettobetrag EUR |
Umsatzsteuer EUR |
Bruttobetrag EUR |
|
---|---|---|---|---|
Gas (*) | 1.410,00 | 7% | 98,70 | 1.508,70 |
Gesamtbetrag | 1.410,00 | 98,70 | 1.508,70 | |
abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen | -1.300,00 | 19% | -247,00 | -1.547,00 |
Abrechnung | 110,00 | -148,30 | -38,30 | |
zuzüglich bestehende Forderungen | 0,00 | |||
Ihr Guthaben | 38,30 |
Grund 2: Unterschiedliche Verbrauchsmengen bei der Berechnung des Entlastungsbetrages und des Abschlages
Der Entlastungsbetrag Gas ermittelt sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus einem 1/12 der Jahresverbrauchsprognose multipliziert mit den gültigen Preisen im Dezember 2022.
Die Abschläge beinhalten hingegen 1/11 der abgerechneten Verbrauchsmenge des Vorjahres, da die Stadtwerke auch nur 11 Abschläge im Jahr von ihren Kunden anfordern. Auch dieser Effekt führt bei gleicher Preisbasis dazu, dass der nicht vereinnahmte Dezemberabschlag höher ausfallen wird, als der individuelle Entlastungsbetrag.
Als einen weiteren Entlastungsschritt hat der Gesetzgeber im Herbst 2022 eine befristete Umsatzsteuersenkung von 19 Prozent auf 7 Prozent auf Gas- und Wärmelieferungen beschlossen. Die Befristung gilt vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024.
Maßgebend für die Anwendung des neuen Steuersatzes ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung als ausgeführt gilt – Energielieferungen an Verbraucher gelten am Ende des Abrechnungszeitraumes als ausgeführt. Das bedeutet, dass Rechnungen für einen Abrechnungszeitraum, der nach dem 30.09.2022 endet, mit 7 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden können.
Bei einer Gas- oder Wärmerechnung in Höhe von 2.000 Euro netto ergibt sich daraus für Sie ein Einspareffekt von 240 Euro.
Nein, für die Lieferung von Strom wurde keine Umsatzsteuersenkung beschlossen. Stromlieferungen unterliegen weiterhin dem Steuersatz von 19 Prozent.
Kurz zusammengefasst
- Die Dezember-Soforthilfe ist im „Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz“ festgeschrieben und fast allen Erdgaskunden der Stadtwerke Achim zugute gekommen.
- Zunächst entfielen die Abschläge für den Gasbezug im Dezember, in der Jahresverbrauchsabrechnung wird der tatsächliche individuelle Entlastungsbetrag berücksichtigt.
- Der Entlastungsbetrag basiert auf einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Preis.
- Der vorläufig übernommene Dezemberabschlag und der individuelle Entlastungsbetrag werden aufgrund von Umsatzsteuer-Effekten und unterschiedlichen Verbrauchsmengen bei der Berechnung des Entlastungsbetrages und des Abschlages nicht identisch sein.