Strompreisbremse: Für wen und wie wirkt sie?

Die Energiebeschaffungspreise sind seit 2021 stark gestiegen und haben in der Folge zu deutlich höheren Strompreisen für Endverbraucher geführt. Um die Belastungen zu reduzieren, hat die Bundesregierung ab März 2023 Preisbremsen auf den Weg gebracht, die aus Bundesmitteln finanziert werden.

Glühbirnen und Taschenrechner auf einem Tisch

Im Folgenden haben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen zu der Strompreisbremse für Sie zusammengestellt. Sollten doch noch Fragen offenbleiben, steht Ihnen unser Kundenservice gern mit Rat und Tat zur Seite. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Beantwortung aktuell aufgrund des hohen Beratungs- und Umsetzungsaufwandes etwas länger dauern kann.

Die Strompreisbremse ist im „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse“ geregelt. Sie gilt ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Laufzeit ist bis Ende 2023 vorgesehen mit einer Verlängerungsoption bis 30. April 2024.

Die Strompreisbremse entlastet Verbraucher von Strom und erfolgt über die monatlichen Abschläge, die entsprechend dem Entlastungsbetrag sinken.

Dabei gelten folgende gesetzliche Reglungen:

Stromkunden, die bisher weniger als 30 .000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses Basiskontingents gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Stromkunden mit einem Verbrauch von mehr als 30. 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen aber zusätzlich an.

Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt auch für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, höhere Vertragspreis.

Zur Ermittlung des Entlastungskontingentes durch die Strompreisbremse wird die sogenannte „Verbrauchsprognose“ herangezogen. Gemäß Gesetz handelt es sich hierbei um die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Diese basiert in der Regel auf vergangenen Ablesungen und Abrechnungen.

Über die Höhe Ihres Entlastungskontingentes werden wir Sie schriftlich informieren.

Das folgende Beispiel soll Ihnen demonstrieren, wie die Strompreisbremse konkret funktioniert und wie sie wirkt.

Für die Beispielrechnung sind eine Verbrauchsprognose von 4.500kWh (beispielhafte Schätzung für eine vierköpfige Familie) und ein vertraglicher Preis von 49 ct/kWh zugrunde gelegt worden.

Vertraglicher Preis für Gasverbrauch z.B. 49 Cent/kWh

Beispielrechnung ohne Strompreisbremse:
Verbrauchsprognose: 4.500 kWh;  tatsächlicher Jahresverbrauch: 4.500 kWh
Vertraglicher Preis:  z. B. 49 Cent/kWh

Jahreskosten: 4.500 kWh * 49 Cent = 2.205 €
Monatskosten: 200 € (Jahreskosten / 11 Abschläge)

Preisbremse für das Basiskontingent von 80% der Verbrauchsprognose für 40 Cent/kWh

Beispielrechnung mit Strompreisbremse:
Verbrauchsprognose: 4.500 kWh, tatsächlicher Jahresverbrauch: 4.500 kWh
Vertraglicher Preis: z. B. 49 Cent/kWh

Berechnung: 3.600 kWh x 40 Cent (Strompreisbremse) plus 900 kWh * 49 Cent
Jahreskosten: 1.881 €
Monatskosten: 171 €  (Jahreskosten / 11 Abschläge)

Preisbremse und 20% Verbrauch eingespart für 40 Cent/kWh

Beispielrechnung mit Strompreisbremse und Verbrauchseinsparung:
Verbrauchsprognose: 4.500 kWh, tatsächlicher Jahresverbrauch: 3.600 kWh (Verbrauchsreduzerung um 20%)
Vertraglicher Preis: kommt ab einer Verbrauchsreduzierung von 20% nicht zum Tragen

Berechnung: 3.600 kWh x 40 Cent (Strompreisbremse)
Jahreskosten: 1.440 €
Monatskosten: 171 €  sowie  Rückerstattung  der Einsparung mit der Endabrechnung 441 € (900 kWh * 49 Cent)

So ist das Berechnungsbeispiel zu verstehen

Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4.500 kWh im Jahr. Ihr neuer Strompreis liegt bei 49 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 200 Euro pro Monat zahlen. Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 171 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 49 ct/kWh.

Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem höheren Vertragspreis multipliziert.

Wenn sie 20 Prozent Strom spart, bekommt die Familie also 441 Euro zurück (4.500 kWh – 3600 kWh = 900 kWh x 49 Cent = 441 € Erstattung).

Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Kundengruppe ab:

Bei Privathaushalten und kleineren sowie mittleren Unternehmen wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent (Verbrauch unter 30.000 kWh) oder 70 Prozent (Verbrauch über 30.000 kWh) dieser Jahresverbrauchsprognose.

Bei Großkunden wie etwa Industrieunternehmen mit registrierender Leistungsmessung beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt.


Wie erhalten Sie die Entlastung?

Generell gilt: Die Strompreisbremse wird automatisch bei Ihren monatlichen Abschlägen ab März 2023 berücksichtigt. Da die Strompreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden die Monate Januar und Februar 2023 mit Ihrem März-Abschlag verrechnet. In einer gesonderten Information werden wir Ihnen die ab März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung mitteilen. Bis Sie diese Informationen erhalten haben, werden wir selbstverständlich keinen Abschlag einfordern oder einziehen. Wir haben bereits darum gebeten, Daueraufträge auszusetzen und erst nach Zugang der Mitteilung über den neuen Abschlag zu reaktivieren.

Ich habe einen zeitvariablen Tarif, etwa für eine Nachtspeicherheizung. Wie wird der zeitvariable Tarif berücksichtigt?

Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen.

Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Dies hat der Gesetzgeber so vorgesehen, damit die Flexibilitätsanreize der zeitvariablen Tarife erhalten bleiben.

Ist es sinnvoll auch weiterhin viel Energie einzusparen?

Ob kleiner oder großer Stromverbraucher, jeder profitiert vom Energiesparen: Denn je weniger Strom man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt, und desto weniger muss gezahlt werden. Es lohnt sich also immer, den Stromverbrauch soweit zu reduzieren, um im Rahmen der staatlich bezahlten Preisbremsen zu bleiben.

Weitere Informationen erhalten Sie hier

Kurz zusammengefasst

  • Ziel des „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse“ hat zum Ziel, Verbraucher von Strom zu entlasten.
  • Das Gesetz gilt ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 mit Verlängerungsoption bis 30. April 2024.
  • Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge, die entsprechend dem Entlastungsbetrag sinken.
  • Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 30.000 kWh erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem Preis von 40 ct/kWh, mittlere und große Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem Preis von 13 ct/kWh plus Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.
  • Es besteht kein Handlungsbedarf für Privatkunden sowie alle Gewerbekunden mit Standardlastprofil!

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