Preisbremsen: Was genau steht im Anschreiben mit Abschlagsplan?

Ab 01. März 2023 gelten die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme, die damit verbundene Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge. Wie hoch diese ab März ausfallen und wie sie sich berechnen, können Kunden in einem Anschreiben lesen.

Kurz zur Erinnerung: Die Preisbremsen sind im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie dem Strompreisbremsengesetz geregelt und besagen, dass rückwirkend zum 1. Januar 2023 die Kosten für 80 Prozent des prognostizierten privaten Energieverbrauchs gedeckelt werden, und zwar für Strom bei 40 Cent pro Kilowattstunde, für Gas bei 12 Cent pro Kilowattstunde und für Wärme bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Das heißt: Der Staat übernimmt die Differenz von dem Preisdeckel zum aktuellen Arbeitspreis.

Mit dem folgenden Erklärvideo führen wir Sie durch Anschreiben und Abschlagsplan:

Darüber hinaus haben wir für Sie im Folgenden weitere Informationen zu wichtigen Fragestellungen zusammengestellt:

Der Bund übernimmt für Verbraucher von Strom, Gas und Wärme einen Teil der Energiekosten, wenn der vertraglich festgelegte Arbeitspreis über dem sogenannten Referenzpreis liegt. Dieser beträgt für Strom 40 Cent pro Kilowattstunde, für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde und für Wärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Dabei übernimmt der Bund die Differenz zwischen dem aktuellen Arbeitspreis und dem Deckelpreis für bis zu 80 Prozent des prognostizierten privaten Energieverbrauchs.

Für Großkunden beziehungsweise große Geschäftskunden gelten andere Regelungen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Zur Ermittlung des Entlastungskontingentes durch die Gas- und Wärmepreisbremse wird die sogenannte „Jahresverbrauchsprognose“ herangezogen. Gemäß Gesetz handelt es sich hierbei um den Wert, der dem Versorger im Monat September 2022 vorlag. 

Dieser Wert berechnet sich in der Regel aus dem Verbrauch des vorhergegangenen abgerechneten Zeitraumes. Das bedeutet, dass für die meisten unserer Kunden der Verbrauch des Abrechnungsjahres 2021 die Grundlage für die Berechnung der „Jahresverbrauchsprognose“ gebildet hat.

Entspricht denn dann die abgerechnete Menge aus der Abrechnung genau dem Prognosewert? Nein. Der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch kann sich von dem Jahresverbrauch in Ihrer letzten Rechnung unterscheiden. Dies liegt daran, dass für die Jahresverbrauchsprognose bereits Ist-Temperaturen des Prognosejahres verwendet wurden, soweit sie zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung vorlagen. 

Was ist, wenn Sie noch keine 12 Monate bei den Stadtwerken Achim in der Belieferung sind? In diesem Fall wird die Jahresverbrauchsprognose, die uns immer bei Vertragsbeginn vom Netzbetreiber übermittelt wird, herangezogen. Auch diese basiert in der Regel auf vergangenen Ablesungen und Abrechnungen. Somit handelt es sich auch hierbei um einen Wert, der für Ihren Verbrauch repräsentativ ist.

Um die Abschlagsberechnung unter Berücksichtigung der Preisbremsen durchzuführen, haben wir die dafür notwendigen Daten zu einem Stichtag erhoben. Das bedeutet, wenn Verträge nach dem Stichtag verändert, neu abgeschlossen oder auch gekündigt wurden, sind diese Informationen gegebenenfalls nicht im vorliegenden Abschlagsplan berücksichtigt.

Ihre Um-, Ab- beziehungsweise Anmeldungen sind natürlich umgesetzt worden; sollten Sie aber einen Abschlagsplan erhalten haben, in dem noch Fälligkeitstermine nach dem Vertragsende aufgeführt sind, so ignorieren Sie diese bitte. Selbstverständlich werden wir nach Ihrem Vertragsende keine Abschläge einfordern.

Ja. Diese Situation tritt ein, wenn der prognostizierte Jahresverbrauch auf Basis des Jahres 2021 signifikant höher als der Verbrauch in 2022 war. In diesem Fall ist der Entlastungsbetrag umgerechnet auf zwölf Monate höher als der eigentliche monatliche Abschlag. Hier gilt jedoch die gesetzliche Regelung, dass der Abschlag ab 15.04.2023 nicht negativ sein, also kein Guthaben entstehen darf. In jedem Fall aber wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung der gesamte Entlastungsbetrag verrechnet, das heißt unseren Kunden geht kein Geld verloren.

Anders ist es mit dem Abschlag für März 2023. Hiervon wird der Entlastungsbetrag für Januar und Februar abgezogen, so dass sehr wohl ein Guthaben entstehen kann. Dieses Guthaben wird mit den bestehenden Forderungen oder in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.

Bei Fragen zu den Anschreiben und Abschlagsplänen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Kurz zusammengefasst

  • Mit den Anschreiben informieren die Stadtwerke Achim wie vom Gesetzgeber vorgesehen über das Entlastungskontingent, von dem Kunden infolge der Preisbremsen des Bundes ab 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 profitieren.
  • In einem detaillierten Abschlagsplan sind die monatlichen Abschläge aufgeführt. Die Berechnung der März-Abschläge schließt die Entlastungen für die Monate Januar und Februar 2023 mit ein, etwaige Guthaben werden mit bestehenden Forderungen oder in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.
  • Je nach Eingangsdatum können An-, Ab- und Ummeldungen im Abschlagsplan nicht berücksichtigt sein, nach Vertragsende werden jedoch selbstverständlich keine Abschläge eingefordert. Die An-, Ab- und Ummeldungen sind bearbeitet worden.
  • In bestimmten Konstellationen kann es sein, dass der monatliche Abschlag verhältnismäßig gering ausfällt.

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